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Existenzgründung
im bfz Augsburg

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Gründungszuschuss

Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben Personen, die durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden (nach § 57 des Sozialgesetzbuchs III (SGB III)). Zielsetzung dieser Förderung ist die Sicherung des Lebensunterhaltes und die soziale Absicherung zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit.

Arbeitslose Personen, die sich eine selbstständige Existenz aufbauen wollen, erhalten Gründungszuschuss wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Antragsteller*innen müssen einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III haben oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt sein. Zu den Entgeltersatzleistungen gehören nach §§ 116 ff das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer*innen, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben, Insolvenzgeld für Arbeitnehmer*innen, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten.

Mit dem Gründungszuschuss werden nur Gründer*innen gefördert, die tatsächlich arbeitslos sind und noch mindestens einen Restanspruch auf das Arbeitslosengeld I von 150 Tagen haben.
Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbstständige Erwerbstätigkeit unter Inanspruchnahme des Gründungszuschusses ist nicht möglich. Es muss Arbeitslosigkeit vorliegen, die durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beendet wird.
Auch der unmittelbare Übergang aus einer Beschäftigungsgesellschaft in Selbstständigkeit ist nicht mit dem Gründungszuschuss förderungsfähig. Auch der Eintritt in einen bestehenden Betrieb oder dessen Übernahme kann mit dem Gründungszuschuss unterstützt werden. Dies gilt auch für die Ausweitung einer zuvor unter 15 Stunden/Woche ausgeübten nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Die wöchentliche Arbeitszeit darf mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit 15 Stunden nicht unterschreiten.
Es muss sich zweifelsfrei um eine selbstständige Tätigkeit handeln, eine Scheinselbstständigkeit darf nicht vorliegen.

Der/die Gründer*in muss der örtlichen Arbeitsagentur die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. bfz Augsburg) zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vorlegen.
Als Bewertungsgrundlage ist der fachkundigen Stelle eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens, der Lebenslauf, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsplanung vorzulegen.
Neben der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle müssen die Gründer*innen der Arbeitsagentur zusätzlich ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen. Dies kann zum Beispiel durch den beruflichen Werdegang und durch Qualifikationsnachweise geschehen. Bei begründeten Zweifeln kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen. Hierdurch wird der Arbeitsagentur ein größerer Beurteilungsspielraum eingeräumt.
Die erneute Förderung einer Existenzgründung mit dem Gründungszuschuss ist grundsätzlich frühestens 24 Monate nach dem letztmaligen Bezug einer vorherigen Existenzgründungsförderung (Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss) möglich. Ausnahme: Besondere in der Person des Existenzgründers liegende Gründe (z. B. schwere Krankheit).
Bezieher*innen des Arbeitslosengeldes II können den Gründungszuschuss nicht beantragen. Diese Gründer*innen können unter bestimmten Umständen ein Einstiegsgeld erhalten. Nähere Informationen finden Sie hierzu unter dem Menüpunkt „Einstiegsgeld“.

Der Gründungszuschuss ist eine Zwei-Phasen-Förderung. In den ersten sechs Monaten erhalten Gründer*innen pro Monat einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes I zuzüglich einer Pauschale von 300,- Euro für die soziale Absicherung.
Nach einer Überprüfung der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit am Ende der ersten Förderphase kann die Arbeitsagentur für weitere neun Monate die pauschalen Zuschüsse von monatlich 300,- Euro gewähren. Die Förderung der zweiten Phase setzt die Darlegung der Geschäftstätigkeit und der unternehmerischen Aktivitäten durch den/die Gründer*in voraus. Bestehen Zweifel an der unternehmerischen Geschäftstätigkeit, so kann die Arbeitsagentur eine erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Wir beraten Sie zum Gründungszuschuss im bfz Augsburg