Einstiegsgeld
Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II (Kunden der Jobcenter) haben keine Möglichkeit, einen Gründungszuschuss zu beantragen. Für sie gibt es die Förderung durch das Einstiegsgeld. Die Höhe und Dauer des Einstiegsgeldes hängen von den "Eingliederungsvereinbarungen" mit dem/der zuständigen Mitarbeiter*in des Jobcenters ab.
Die wichtigsten Eckpunkte lauten:
- Rechtsgrundlage ist Paragraph 29 I des Sozialgesetzbuches (SGB) II
- Die Selbstständigkeit muss dauerhaft tragfähig sein und als Hauptgewerbe betrieben werden
- Es muss ein Businessplan (Unternehmenskonzept) erstellt werden. Eine fachkundige Stelle (z. B. bfz Augsburg) muss die Tragfähigkeit des Unternehmenskonzepts bestätigen (siehe auch Gründungszuschuss (Bitte hier Link zur Unterseite 4.1 Gründungszuschuss setzen)
- Die Förderung wird in Form eines 50-prozentigen Zuschlags zur Regelleistung gewährt, pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft können 10 Prozent zusätzlich geleistet werden
- Während des Bezuges von Einstiegsgeld ist man, solange die Bedürftigkeit besteht, weiterhin über das Jobcenter sozialversichert
- Die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit und aus evtl. Nebentätigkeiten werden wie üblich auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Kommt man über die Zusatzverdienstgrenzen hinaus, muss man im Allgemeinen die Kosten für die Sozialversicherungsleistungen selbst tragen
- Die Gewährung erfolgt zunächst für 6 Monate und wird im Bedarfsfall um weitere 6 Monate verlängert, wobei die Zuschüsse dann gesenkt werden
- Wichtig: Klären Sie die einzelnen Punkte auf jeden Fall mit Ihrem/r Ansprechpartner*in im Jobcenter.